Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Schindele Media, nachfolgend „Schindele Media“ genannt gegenüber Unternehmen, nachfolgend „Kunde“ oder „Unternehmen“ genannt.


§ 1 Geltungsbereich

1.1 Gegenstand dieser Bedingungen sind Lieferungen und Leistungen von der Schindele Media für Unternehmen. Unternehmen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen (-gesellschaften), die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Der Kunde versichert Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu sein. 

1.2 Es werden von der Schindele Media insbesondere folgende Lieferungen und Leistungen als Agentur erbracht:

– Konzeption und Beratung

– Gestaltung und Entwicklung von Kommunikationsmedien einschließlich Corporate Design und Corporate Identity

– Inhaltliche Ausarbeitung und Text

– Gestaltung und Programmierung von Onlinemedien und digitalen Kommunikationsstrategien

– (Werbe-) Filmproduktion

– Werbekonzepte und Mediaschaltung

– Eventplanung und – Produktion

– Produktentwicklung und Vertriebsberatung

– Projektleitung

1.3 Der Umfang der von der Schindele Media im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, ggf. dem Pflichtenheft, den individuellen vertraglichen Vereinbarungen und diesen Vertragsbedingungen.

1.4 Aufträge kommen erst mit schriftlicher Bestätigung durch das Unternehmen bzw. Kunden mit der Schindele Media zustande. Bei mündlicher Beauftragung gelten Aufträge / Angebote vollumfänglich angenommen, sobald die Schindele Media eine erste Teillieferung erbracht hat, welche der Kunde abgenommen hat. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform.

1.5 Angebote von der Schindele Media sind freibleibend. Angebote des Kunden kann die Schindele Media innerhalb von vier Wochen annehmen.

1.6 Garantien und Zusicherungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Schindele Media.


§ 2 Durchführung des Auftrages

2.1 Die Schindele Media erbringt ihre Leistungen mit Sorgfalt unter Beachtung des aktuellen Stands der Technik. Die Leistungen werden bei der Schindele Media erbracht, sofern sie nicht unbedingt beim Unternehmen durchzuführen sind.

2.2 Ändert das Unternehmen im Rahmen eines Auftrages seine Anforderungen, kann die Schindele Media eine angemessene Anpassung ihrer Vergütung verlangen, soweit sich die Änderung darauf auswirkt. Fertigstellungstermine verschieben sich in einem solchen Falle entsprechend. 

2.3 Vereinbarte Termine verlängern sich auch bei Auftreten von nicht von der Schindele Media zu vertretenden Störungen und in allen Fällen höherer Gewalt. Liefer- und Leistungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Von der Schindele Media aufgrund von Wünschen des Unternehmens festgesetzte Termine sind nach Rückbestätigung durch die Schindele Media für das Unternehmen verbindlich. Bei nachträglichen terminlichen Änderungswünschen sowie Änderung des Leistungsumfangs behält sich die Schindele Media vor, Mehraufwand zu berechnen.

2.4 Die Schindele Media ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter zu bedienen. Es können auch Teillieferungen und Teilleistungen erbracht werden.

 

§ 3 Kooperation, Mitwirkung, Beistellung

3.1 Das Unternehmen gibt die Aufgabenstellung vor, die Grundlage für die weitere Planung ist. 

3.2 Das Unternehmen erbringt als wesentliche Vertragspflicht vereinbarte und sonstige Mitwirkungsleistungen sowie Beistellungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten Terminen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die Information von der Schindele Media über betriebliche Abläufe und deren Organisation, Benutzung der Informatikstruktur und Infrastruktur des Unternehmens, Beistellung und Lizenzierung von benötigten Fremdprodukten, wie Inhalte, Texte, Bilder, Tools, Entwicklungsumgebung etc. in ihrer jeweils aktuellen Version sowie aktuellen Stand der Kommunikationsmedien.

3.3 Werden Mitwirkungsleistungen und/ oder Beistellungen durch das Unternehmen mangelhaft, nicht oder nicht fristgemäß erbracht, verlieren vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen ihre Gültigkeit. In diesem Fall behält die Schindele Media sich vor, die durch den Ausfall entstandenen Kosten zu berechnen. 

3.4 Die Schindele Media haftet nicht für mangelhafte bzw. unvollständige Beistellungen sowie das Zusammenwirken von Fremdprodukten mit eigenen Produkten bzw. Leistungen. Das Unternehmen ist verpflichtet, die beigestellten Produkte unter Wartung zu stellen.


§ 4 Nutzungsrechte 

4.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, räumt die Schindele Media dem Unternehmen an der auftragsgegenständlichen Leistung und den erzielten Arbeitsergebnissen das nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, einfache Recht ein, diese im vereinbarten Umfang zu nutzen.

4.2 Bei Fremdprodukten können auch die Herstellerbedingungen zur Anwendung kommen.

4.3 Schutzrechts- und Copyrightvermerke dürfen nicht beseitigt werden. Kopien dürfen nur zu Archivierungszwecken und zur Sicherung angefertigt werden.

4.4 Die Schindele Media muss im Footer (Fußzeile) genannt werden.

4.5 Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kunden an die Schindele Media.

4.6 Die Urheberrechte an Funnel (Landingpages) und Werbeanzeigen verbleiben bei der Schindele Media. Funnels und Werbeanzeigen werden bei Kündigung des Retainers (monatliche Zahlung) gelöscht oder müssen kostenpflichtig übernommen werden. Die dauerhaften Nutzungsrechte an Funnels und Werbeanzeigen gehen erst nach Ablauf einer Vertragsdauer von 12 Monaten an den Kunden über (vollständige Zahlung vorausgesetzt) oder durch separaten kostenpflichtigen Erwerb der Rechte. 


§ 5 Vergütung

5.1 Das Unternehmen bezahlt der Schindele Media die vereinbarte Vergütung zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise und Vergütungen ergeben sich auf Basis der jeweils aktuellen gültigen Preisliste von der Schindele Media und aus den individuellen vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem jeweils zu Grunde liegenden Angebot von der Schindele Media soweit nichts Anderweitiges individualvertraglich geregelt ist. 

5.2 Sofern eine Berechnung nach Aufwand vereinbart ist, kann monatlich nachlaufend abgerechnet werden.

5.3 Bei Festpreisvereinbarung gelten folgende Zahlungsvereinbarungen:

Sofern im Angebot von der Schindele Media individualvertraglich nicht anders vermerkt bzw. vereinbart wurde, rechnet die Schindele Media die Leistungen mit 100% des Projektvolumens nach Beauftragung ab. Zwischenabrechnungen sind immer vorbehalten.

Die „Umsetzung“ bezieht sich auf die Agenturleistung und ist unabhängig von weiteren Produktionsschritten oder -prozessen. Bei Druckprojekten ist dies beispielsweise die Bereitstellung der druckfähigen Daten (unabhängig von Auslieferung des Druckprodukts), bei Onlineprojekten die Kundenfreigabe auf dem Entwicklungsserver (unabhängig vom späteren Livegehen).

5.4 Sofern die Berechnung eines Festpreises vereinbart ist und sich nach Fertigstellung des Feinkonzeptes zeigt, dass die Realisierung zu einem unvorhergesehenen Aufwand des Projektpreises führt, kann die Schindele Media eine Anpassung des Projektpreises verlangen. 

5.5 Bei Produkten wird der Preis mit Lieferung zur Berechnung sofort fällig. Die Lieferung erfolgt ab Versandort auf Gefahr und Kosten des Unternehmens.

5.6 Anfallende Reisekosten und Spesen hat das Unternehmen, inkl. MwSt., zu tragen. Die Schindele Media berechnet diese zu den in der aktuellen Preisliste ausgewiesenen Sätzen.

 

5.7 Sofern Lizenzgebühren für die Nutzung von Software anfallen, sind diese vom Kunden zu tragen. Die Schindele Media weist den Kunden auch anfallende Kosten vorab hin.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

6.1 Jede Rechnung wird nach Rechnungsstellung sofort, netto ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Das Zahlungsziel beträgt 7 Tage. Einmalzahlungen sind vor Erbringung der Leistung zum genannten Zahlungstermin zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart. Retainer sind monatlich im Voraus zu zahlen.

6.2 Bei Überschreiten von Zahlungszielen ist die Schindele Media berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelungen zu verlangen.

6.3 Eine Aufrechnung ist für das Unternehmen nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.

6.4 Sofern zwischen Kunden und der Schindele Media feste Termine zur Ausführung vereinbarter Tätigkeiten fixiert wurden, gelten bei Terminstornierungen des Kunden (soweit sie nicht von der Schindele Media zu vertreten sind) grundsätzlich folgende Regelungen: 

– erfolgt die Stornierung mit einer Vorlaufzeit ≤ 10 Werktagen, so berechnet die Schindele Media mindestens eine Stornogebühr in Höhe von 50% des stornierten Auftragswertes.

– erfolgt die Stornierung mit einer Vorlaufzeit ≤ 5 Werktagen, so berechnet die Schindele Media eine Stornogebühr in Höhe von 100% des stornierten Auftragswertes.

– bereits abgerechnete Beträge werden nicht rückerstattet. 

– minimal werden die bis zum Projektstand erbrachte Leistungen abgerechnet.


§ 7 Abnahme 

7.1 Sofern es für Leistungen vereinbart ist, unterliegen diese der Abnahme. Für abgrenzbare Teilleistungen kann die Schindele Media die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt die Gesamtleistung mit der letzten Teilabnahme als abgenommen. 

7.2 Die Schindele Media erklärt dem Kunden gegenüber die Abnahmefähigkeit der Leistung. Nach dieser Erklärung hat das Unternehmen die jeweilige Leistung sofort zu testen und innerhalb von 10 Tagen die Abnahme zu erklären. Die Abnahme ist zu erklären, wenn die Leistung in wesentlichen Teilen den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Anforderungen entspricht. Ansonsten werden die Abnahme hindernden Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigt und die Abnahme sodann erneut durchgeführt. Erfolgt keine Mängelanzeige binnen von 10 Tagen, gilt die Abnahme als erteilt.

7.3 Die Abnahme gilt vom Unternehmen auch mit Unterzeichnung von Teilschritten als erklärt. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen die Leistung nicht innerhalb vorgenannter Frist als abgenommen erklärt, sofern er nicht gleichzeitig Abnahme hindernde Mängel rügt. 

7.4 Die Abnahme gilt auch als erteilt, sobald das Unternehmen die Produkte im Echtbetrieb nutzt.


§ 8 Gewährleistung

8.1. Als Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur die vereinbarte Leistungsbeschreibung oder allgemeine Produktbeschreibung als vereinbart. Werbung oder sonstige Aussagen gelten nicht als Produktbeschreibung. 

8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Schindele Media ist im Gewährleistungsfall berechtigt, zunächst durch Nachbesserung oder Nachlieferung, auch in Form eines Updates oder einer Umgehungslösung, den Mangel zu beseitigen. 

8.3. Falls es der Schindele Media trotz wiederholtem Versuch nicht gelingt, einen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, ist das Unternehmen berechtigt, wahlweise Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Bei der Haftung auf Schadensersatz gilt §10 dieser Bedingungen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

8.4. Ergibt eine Überprüfung durch die Schindele Media oder von der Schindele Media bestellter Gutachter, dass ein solcher Gewährleistungsfall nicht vorliegt, trägt das Unternehmen die Kosten einer solchen Untersuchung. 

8.5. Die Gewährleistungspflicht entfällt bei Bedienungsfehlern, nicht autorisierten Änderungen und Eingriffen, bei Einflüssen von Fremdprodukten sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder Einsatz von nicht aktuellen Ständen von Produkten. Das Unternehmen trägt die Beweislast, dass es sich nicht um eine solche Ursache handelt. 

8.6. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches z.B. bei Rücktritt, Schadensersatz, muss schriftlich unter Fristsetzung angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen ab Fristablauf erklärt werden.


§ 9 Schutzrechtsverletzungen

9.1 Im Falle einer Verletzung eines Schutzrechtes Dritter wird die Schindele Media nach eigener Wahl und auf eigene Kosten die von der Schindele Media erbrachte Leistung bzw. Lieferung so abändern, dass diese nicht mehr verletzend ist oder dem Unternehmen das Nutzungsrecht verschaffen oder die von der Schindele Media erbrachten Leistungen bzw. Lieferungen unter Rückzahlung der Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr zurücknehmen.

9.2 Der Schindele Media haftet nicht für Schutzrechtsverletzungen, die auf eingebrachten Unterlagen oder Informationen sowie einer nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung der Leistung / des Produktes beruhen.

9.3 Der Kunde versichert, dass er die Rechte an Inhalten innehat, die dieser an Schindele Media übermittelt.


§ 10 Haftung

10.1 Die Schindele Media haftet dem Kunden stets:

– für die von ihm sowie seine gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

– nach dem Produkthaftungsgesetz 

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Schindele Media , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. 

– Die Schindele Media haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

10.2. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt.

10.3 Für den Verlust von Daten haftet die Schindele Media nur während der Projektdurchführung und in dem Umfang, den der Kunde auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung von mindestens einmal täglich nicht vermeiden konnte. Der Schindele Media kann davon ausgehen, nur mit gesicherten Daten in Berührung zu kommen.

10.4 Die Schindele Media haftet für Viren in von der Schindele Media entwickelter Software nur insoweit, als diese bei Überlassung bereits mit Viren befallen und der Virus erkennbar war. Das Unternehmen ist zur Installation und Aktualisierung eines Virenschutzprogramms verpflichtet.

10.5 Die Haftung für verdeckte Mängel ist ausgeschlossen.

10.6 Für Ansprüche aus Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Verzug, Beratungspflichtverletzung etc. gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, beginnend zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Anspruch begründenden Umständen hatte.

10.7 Die Schindele Media haftet bei der Zurverfügungstellung von Rechtstexten (z.B. Impressum, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung) nicht auf die inhaltliche Richtigkeit und die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich die Texte anwaltlich überprüfen zu lassen. 

10.8 Der Kunde ist dafür verantwortlich die rechtliche Konformität der Webseite (z.B. Datenschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrechte, Markenrechte) selbst zu überprüfen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich bestehende Rechtsprechung und gesetzliche Vorschriften jederzeit ändern können. Die Schindele Media empfiehlt daher die anwaltliche Überprüfung der Webseite.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung behält sich die Schindele Media das Eigentum an den erbrachten Lieferungen und Leistungen vor. Das Unternehmen darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs in Abstimmung mit der Schindele Media veräußern. Das Unternehmen tritt seine Forderung in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes an die Schindele Media ab, die die Abtretung annimmt.

11.2 Besteht an der veräußerten Ware ein Miteigentumsanteil von der Schindele Media wird die Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. Besteht an der veräußerten Ware aufgrund Verarbeitung und/oder Vermischung ein Miteigentumsanteil von der Schindele Media, wird die Forderung in Höhe des Wertes dieses Miteigentumsanteils abgetreten. Die Schindele Media ist berechtigt, die Ware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offene Forderung aus dem Erlös zu befriedigen.


§ 12 Laufzeit, Kündigung

12.1 Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit verlängert sich der Vertrag um die Dauer der ersten Laufzeit, wenn dieser nicht mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende gekündigt wird.

12.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.3 Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang der Kündigungserklärung maßgeblich. 


§ 13 Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller Informationen und Unterlagen. Sie werden ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen hierzu verpflichten. 


§ 14 Sonstige Bestimmungen

14.1 Erweist sich eine Bestimmung als unwirksam oder nichtig, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner auf wirksame Ersatzbestimmungen einigen, die den unwirksamen in ihrem Regelungsgehalt möglichst nahekommen.

14.2 Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

14.3 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt als Gerichtsstand für beide Parteien Landshut, als vereinbart. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

14.4 Erfüllungsort für alle vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen ist Giesen.

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